Der Fall des Gerichtsvollziehers — Repression gegen einen Hinweisgeber

Datum: 14.–15. Mai 2026
Gerichtsvollzieher: Krzysztof Przybyła (beim Sąd Rejonowy dla Krakowa-Krowodrzy (Amtsgericht Krakau-Krowodrza))
Kanzlei: ul. Kazimierza Wielkiego 112/8, 30-074 Kraków
Aktenzeichen: Km 834/26
Geltend gemachter Betrag: UNBEKANNT (mBank S.A. hat keinen Betrag mitgeteilt; der Gerichtsvollzieher hat keinen vollstreckbaren Titel zugestellt)
Gläubiger: UNBEKANNT
Vollstreckbarer Titel: NICHT ZUGESTELLT (Verstoß gegen Art. 805 § 1 k.p.c. (Polnische Zivilprozessordnung — ZPO PL))
Auf die Familie ausgeübte Wirkung: ca. 74 425 zł unberechtigte Verschuldung

Kernthesen im Überblick:
  1. Der Gerichtsvollzieher hat das gemeinsame Ehekonto ohne Vollstreckungsklausel gegen den Ehegatten des Schuldners gepfändet (Art. 787 und 776¹ § 1 k.p.c.).
  2. Der Gerichtsvollzieher und die Bank haben das Bankkonto des minderjährigen Sohnes (eKonto JUNIOR), 12 Jahre alt, gepfändet — das Guthaben betrug 90 zł, das Saldo wurde auf −18 402,62 zł gedrückt (Art. 891 § 1 k.p.c.).
  3. Vollstreckung ohne Zustellung eines vollstreckbaren Titels. Gläubiger, Schuldengrundlage und Forderungsbetrag sind unbekannt. Dennoch wurde die Familie mit ca. 74 425 zł Schulden belastet (Verstoß gegen Art. 805 § 1, 889, 799¹ k.p.c. sowie Art. 31 Abs. 3 der Polnischen Verfassung).
  4. mBank S.A. hat ohne Weisung des Kontoinhabers vier revolvierende Kreditlinien aktiviert (Art. 891¹ k.p.c.).
  5. Keine Zustellung von Vollstreckungsunterlagen (Art. 805 § 1 k.p.c.).
  6. Die Maßnahme erfolgte nach meiner Anzeige beim CBA (Zentrales Antikorruptionsbüro) gegen Richter Henrych und stellt nach meiner Überzeugung die Fortsetzung von Repressalien gegen einen NCN-Hinweisgeber dar — verboten durch Art. 11 des polnischen Hinweisgeberschutzgesetzes (Gesetzblatt 2024, Pos. 928) und die EU-Richtlinie 2019/1937.

Gemeinsames Ehekonto

eKonto von Witold und Jolanta Kilarski — Saldo: −18 421,30 zł

eKonto JUNIOR — Kind

Piotr Kilarski (12 Jahre) — hatte 90 zł, Saldo: −18 402,62 zł

eKonto Fremdwährung EUR

Saldo: −4 430,76 EUR

eKonto Fremdwährung CHF

Saldo: −4 040,69 CHF

Was geschehen ist

Am 14. Mai 2026 stellte ich beim Einloggen in die mBank-Mobile-App fest, dass alle vier Konten unserer Familie vom Gerichtsvollzieher gepfändet und in ein tiefes Minus getrieben worden waren. Ich hatte kein einziges Schreiben erhalten — weder vom Gerichtsvollzieher noch vom Gericht noch vom Gläubiger. Aus der Banking-App erfuhr ich lediglich, dass Gerichtsvollzieher Krzysztof Przybyła beim Amtsgericht Krakau-Krowodrza tätig ist und das Aktenzeichen Km 834/26 lautet.

Ich erkläre, dass:
  • Ich keine Schulden habe und niemals welche hatte, die mir bekannt gewesen wären.
  • Mir der Gläubiger unbekannt ist, zu dessen Gunsten die Vollstreckung betrieben wird — ich weiß weder, wer er ist noch aus welchem Rechtsgrund er einen Anspruch haben könnte.
  • Mir der vollstreckbare Titel unbekannt ist — es wurde mir kein Urteil, kein Mahnbescheid, kein Vergleich und kein sonstiger Titel zugestellt.
  • Mir der geltend gemachte Betrag unbekannt ist — mBank S.A. hat ihn nicht mitgeteilt, der Gerichtsvollzieher hat ihn nicht zugestellt. Der früher in einer Banknachricht erschienene Betrag von 183,91 zł ist lediglich die technische Bezeichnung einer einzelnen Bankoperation, nicht der geltend gemachte Betrag.
  • Ich weder eine E-Mail, SMS, Brief noch eine App-Benachrichtigung erhalten habe — ich habe auch das SPAM-Verzeichnis überprüft. Nichts. Verstoß gegen Art. 805 § 1 k.p.c. (fehlende Zustellung der Vollstreckungsankündigung).
  • Dennoch haben Gerichtsvollzieher und mBank S.A. auf die Konten unserer Familie ca. 74 425 zł Schulden eingetragen, darunter ca. 18 402,62 zł auf dem Konto des 12-jährigen Sohnes, der zuvor 90 zł Ersparnisse hatte.

In das Minus getrieben wurden:

  • das gemeinsame Ehekonto (eKonto), dessen Mitinhaberin Jolanta Kilarska ist — eine unbeteiligte Person, gegen die kein vollstreckbarer Titel besteht;
  • das Bankkonto meines 12-jährigen Sohnes Piotr Kilarski (eKonto JUNIOR), auf dem 90 zł seiner Ersparnisse lagen — auf ein Saldo von −18 402,62 zł gebracht;
  • Fremdwährungskonten EUR (−4 430,76 EUR) und CHF (−4 040,69 CHF) als Unterkonten des gemeinsamen Kontos.

Die Familie — ich, meine Frau und unser zwölfjähriger Sohn — wurde von einem Tag auf den anderen jeglicher Existenzmittel beraubt. Wir sind zur Armut verurteilt.

Rechtliche Analyse — acht Verstöße

#VerstoßRechtsgrundlage
1Pfändung des Kontos des minderjährigen Kindes im Rahmen der Vollstreckung gegen den Vater — Konto einer Drittperson.Art. 891 § 1 k.p.c.; Art. 72 Polnische Verfassung; Art. 32 UN-Kinderrechtskonvention; Art. 24 GRC (EU-Grundrechtecharta)
2Pfändung des gemeinsamen Ehekontos ohne gesonderte Vollstreckungsklausel gegen den Ehegatten des Schuldners.Art. 787 k.p.c.; Art. 776¹ § 1 k.p.c.; Art. 51 Polnisches Bankrecht
3Vollstreckung ohne zugestellten vollstreckbaren Titel — unbekannter Gläubiger, unbekannte Vollstreckungsgrundlage, unbekannter Forderungsbetrag, kein Schreiben erhalten; dennoch ca. 74 425 zł aufgezwungene Familienschulden.Art. 805 § 1, 889, 799¹ k.p.c.; Art. 31 Abs. 3 Polnische Verfassung
4Aktivierung revolvierender Kreditlinien im Namen des Kunden ohne Weisung und ohne gesonderte Pfändung des Anspruchs.Art. 891¹ § 1 k.p.c.
5Fehlende Zustellung der Vollstreckungsankündigung und der Ausfertigung des vollstreckbaren Titels.Art. 805 § 1 k.p.c.
6Nichtberücksichtigung des pfändungsfreien Betrags (ca. 75 % des Mindestlohns).Art. 54 Abs. 1 Polnisches Bankrecht; Art. 833 § 6 k.p.c.
7Rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten des Minderjährigen (Weitergabe an den Gerichtsvollzieher).Art. 5, 6, 8, 13–14, 32 und 83 DSGVO; Art. 24 GRC
8Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber — rechtswidrige Einleitung der Vollstreckung als Reaktion auf Anzeigen gegen Amtsträger.Art. 11 des polnischen Hinweisgeberschutzgesetzes (Gesetzblatt 2024, Pos. 928); EU-Richtlinie 2019/1937

Haftung des Gerichtsvollziehers

Gerichtsvollzieher Krzysztof Przybyła haftet persönlich und vermögensrechtlich für den durch rechtswidriges Handeln verursachten Schaden — Art. 36 Abs. 1 und 2 des Gerichtsvollziehergesetzes vom 22. März 2018. Ich verlange: (a) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, (b) die Verhängung der schwersten Strafe — Berufsausschluss als Gerichtsvollzieher (Art. 222 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsvollziehergesetzes), (c) die Rückerstattung aller Beträge und die Zahlung einer Entschädigung an die Familie.

Haftung der mBank S.A.

Die Bank — als professionelle Marktteilnehmerin — war verpflichtet, die Pfändung des Kontos einer Drittperson (des Minderjährigen) sowie des gemeinsamen Kontos ohne Vollstreckungsklausel gegen beide Ehegatten abzulehnen. Die Bank haftet auf Grundlage von Art. 471 k.c. (polnisches Bürgerliches Gesetzbuch — unzureichende Vertragserfüllung), Art. 415 k.c. (Deliktshaftung), Art. 24 und 448 k.c. (Verletzung von Persönlichkeitsrechten). Zahlungsklage erhoben — Streitwert: 93 402,62 zł.

Beschwerde im Bereich der Bankenaufsicht — nationaler und unionsrechtlicher Rahmen

Parallel zur Beschwerde bei der KNF (Komisja Nadzoru Finansowego — polnische Finanzaufsichtsbehörde) habe ich eine ergänzende Beschwerde bei vier Aufsichtsbehörden außerhalb der nationalen KNF eingereicht — zweisprachig (Polnisch + Englisch) — aufgrund der unionsrechtlichen Dimension des Falls und der Tatsache, dass mBank S.A. eine Tochtergesellschaft der Commerzbank AG ist und damit mittelbar der Aufsicht der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Single Supervisory Mechanism (SSM) unterliegt.

EBA — Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Antrag auf Prüfung des Verfahrens „breach of Union law" (Art. 17 der Verordnung (EU) 1093/2010), Weiterleitung der Angelegenheit an EZB/SSM über Commerzbank AG, Registrierung in der EBA-Verbraucherbeschwerdedatenbank.

BFG — Bankowy Fundusz Gwarancyjny (Polnischer Einlagensicherungsfonds)

Beschwerde bezüglich operationeller und Reputationsrisiken der mBank S.A., insbesondere des Einlegerschutzes — einschließlich Minderjähriger (JUNIOR-Konten).

Bankowy Arbitraż Konsumencki ZBP (Bankschiedsrichter des Polnischen Bankenverbands)

Antrag auf Schlichtungsverfahren im Verbraucherstreit mit mBank S.A. — Rückerstattung der Mittel vom Konto des Minderjährigen, Schadensersatz.

Präsident der NBP (Narodowy Bank Polski — Polnische Nationalbank) — Ausschuss für Finanzstabilität

Antrag auf Weiterleitung der Angelegenheit an den Ausschuss für Finanzstabilität — aufgrund des systemischen Charakters des Risikos (die Praxis der Pfändung von Minderjährigenkonten kann eine große Zahl von Kunden polnischer Geschäftsbanken betreffen). Antrag auf Prüfung einer makroprudenziellen Empfehlung zum Schutz von Minderjährigenkonten.

Systemische Dimension. Dieser Fall ist kein Einzelfall. mBank S.A. — eine der größten Banken Polens — hat das Produkt eKonto JUNIOR als sicheres Sparinstrument für Kinder eingeführt. Wenn die Bank die Ausführung von Pfändungen gegen Eltern auf solchen Konten zulässt — automatisch, ohne Überprüfung des Eigentümers der Mittel — sind die Ersparnisse tausender Kinder in Polen gefährdet. Der Fall erfordert ein systemisches Eingreifen.

Konkrete Rechtsgrundlagen, die ich gegenüber den Bankenaufsichtsbehörden geltend gemacht habe: Art. 16 Abs. 1 GRC, Art. 24 GRC (Rechte des Kindes), Art. 7 GRC (Recht auf Familienleben), Richtlinie 2014/92/EU (Payment Accounts Directive), EBA-Leitlinien EBA/GL/2014/13 (Beschwerdebearbeitung), EBA-POG-Leitlinien (Product Oversight and Governance — Produktaufsicht für Kinderprodukte).

Volltext der Beschwerde (PL/EN) — Schreiben 12 (PDF).

Kontext: Warum dies keine „gewöhnliche" Zwangsvollstreckung ist

Diese Vollstreckung erfolgt zu einem Zeitpunkt, an dem parallel drei Verfahren laufen, in denen ich Korruption oder Unregelmäßigkeiten in polnischen Institutionen angezeigt habe — und in denen die Rechtsverteidigung Geld für einen Anwalt erfordert. Uns der Mittel zu berauben bedeutet, uns effektiv aus dem Verfahren zu drängen.

1. Sache II K 321/23/P — Richter Henrych und die Anzeige beim CBA

In der Strafsache II K 321/23/P, geleitet von Richter Henrych, erging ein Urteil, das mich u. a. für die öffentliche Aufdeckung von Korruption im NCN verurteilte. Das Gericht stellte die „offensichtliche Unwahrheit" meiner Äußerungen ohne Anhörung der Audioaufnahmen fest, die entscheidende Beweismittel waren (Verstoß gegen Art. 410 k.p.k. — Polnische Strafprozessordnung), verweigerte die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes aus Art. 213 § 2 k.k. (Polnisches Strafgesetzbuch), hörte weder meine Frau noch den zweiten Entlastungszeugen und akzeptierte die Glaubwürdigkeit der NCN-Führung unkritisch.

Ich habe beim Centralne Biuro Antykorupcyjne (Zentrales Antikorruptionsbüro — CBA) Anzeige gegen Richter Henrych erstattet — aufgrund von Informationen in meinem Besitz, wonach der Richter eine informelle Zuwendung („Schenkung") unter Umständen angenommen hat, die eine Einordnung als Art. 228 k.k. (Annahme eines Vermögensvorteils durch einen Amtsträger) rechtfertigen. Das CBA hat die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Krakau weitergeleitet — und hier beginnt das strukturelle Problem: das Büro der zuständigen Staatsanwältin befindet sich im selben Gebäude wie das Dienstzimmer von Richter Henrych. Statt ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, lud mich die Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer förmlichen Strafanzeige vor. Dies ist ein offensichtlicher Interessenkonflikt (Art. 47 § 1 i.V.m. Art. 41 k.p.k.), der eine unparteiische Verfahrensführung in Krakau strukturell unmöglich macht.

2. Sache NCN — Hinweisgeberstatus

Seit 2020 dokumentiere ich öffentlich Korruption im Narodowe Centrum Nauki (Nationales Wissenschaftszentrum — NCN). Die Angelegenheit umfasst:

  • Prof. Zbigniew Błocki — ehemaliger NCN-Direktor (mutmaßliche Erpressung, Ultimatum vom 1. Juni 2020),
  • Marcin Liana — ehemaliger NCN-Vizedirektor,
  • Prof. Babik von der Jagiellonen-Universität (Interessenkonflikte, kollusionäre Fördergutachten),
  • den Fall Mudelsee (GRIEG-Fördergutachten per Copy-and-Paste, keine Reaktion seitens NCN).

Ich habe den Status eines Hinweisgebers im Sinne des polnischen Hinweisgeberschutzgesetzes vom 14. Juni 2024 (Gesetzblatt 2024, Pos. 928) und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/1937. Das Beweismaterial (9 Audioaufnahmen + 1 Videoaufnahme + chronologische Korrespondenz) ist auf dieser Website veröffentlicht.

3. Zivilsache I C 1671/22 (Regionalgericht) und I ACa 3378/25 (Berufungsgericht) — Laura Bandura-Morgan gegen mich

Laura Bandura-Morgan — damalige Leiterin der Abteilung für Kontrolle und Audit des NCN, Untergebene von Prof. Błocki — hat gegen mich eine Zivilklage auf Schutz der Persönlichkeitsrechte erhoben. Es ist dieselbe Person, die mir in der ersten Aufnahme vom 29. Mai 2020 (als erster Person von außen) von der Erpressung berichtete, die NCN-Direktor Błocki über sie gegen mich eingeleitet hatte — sowie vom Mechanismus der Zerstörung meiner Karriere durch Błocki und Drąg (u. a. Aufnahme 10 vom 30. September 2021). Alle diese Aufnahmen sind auf dieser Website anhörbar.

Urteil erster Instanz — Richterin Anna Chmielarz, 15. November 2024, nichtöffentliche Sitzung

Das Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau (Regional Court of Cracow)), I. Zivilkammer, in Einzelrichterzusammensetzung — Richterin Anna Chmielarz — hat am 15. November 2024 in einer nichtöffentlichen Sitzung ein Urteil erlassen, durch das der Beklagte der Klägerin zahlen muss: 10 000 zł Schmerzensgeld, 5 000 zł an die Fundacja na rzecz Nauki Polskiej (Stiftung für polnische Wissenschaft), 1 077,49 zł Schadensersatz, 2 594,51 zł Prozesskosten und 471,70 zł an den Fiskus. Insgesamt mit Zinsen und Vollstreckungskosten — über 18 000 zł. Das vollständige Urteil ist als PDF verfügbar.

Das Urteil selbst und seine Begründung erscheinen mir bis heute absurd. Ich zitiere Punkt II f des Tenors (Richterin Chmielarz untersagt mir die Verbreitung bestimmter Bezeichnungen betreffend die Klägerin):

„Sąd zakazuje pozwanemu rozpowszechniania w języku polskim oraz w językach obcych, we wszystkich środkach przekazu i komunikacji — […] — nieprawdziwych informacji i twierdzeń dotyczących przede wszystkim: […] f) rzekomego powiązania powódki ze środowiskiem przestępczym, jak również pozostawania przez powódkę «bandytom z NCN-u», «członkiem polskiej mafii naukowej», «socjopatką», «osobą zaczytaną w Mein Kampf», «osobą o paranoidalnej wizji świata», «przygłupem», «osobą symulującą gwałty»"
[Deutsch: „Das Gericht untersagt dem Beklagten, auf Polnisch und in anderen Sprachen, in allen Medien und Kommunikationskanälen — […] — unwahre Informationen und Behauptungen zu verbreiten, die insbesondere betreffen: […] f) die angebliche Verbindung der Klägerin zum kriminellen Milieu sowie die Bezeichnung der Klägerin als ‚Banditen des NCN', ‚Mitglied der polnischen Wissenschaftsmafia', ‚Soziopathin', ‚Person, die in Mein Kampf vertieft ist', ‚Person mit paranoidem Weltbild', ‚Dummkopf', ‚Person, die Vergewaltigungen simuliert'"]
— Zitat aus dem Urteil des Regionalgerichts Krakau vom 15. November 2024, Az. I C 1671/22

Wesentlich ist, dass diese Bezeichnungen Zitate aus meiner Strafanzeige sind, in der ich die mutmaßlichen Verhaltensweisen der Klägerin auf der Grundlage der Aufnahmen beschrieben hatte. Einige davon, darunter „Person, die Vergewaltigungen simuliert", stammen aus anderen Aufnahmen, in denen die Klägerin selbst u. a. Prof. Drąg der Vergewaltigung beschuldigte (erste Aufnahme vom 29. Mai 2020) — um anschließend mit ihm Urlaub auf Madeira zu machen. Dennoch handelt es sich für das Gericht um „unwahre Behauptungen", die ich unter Androhung weiterer Pfändungen zu unterlassen habe.

Das Gericht hat mir zudem, ich zitiere das Urteil, aufgegeben: die Veröffentlichung einer Entschuldigung auf den ersten zehn Seiten von „Forum Akademickie" (in einem schwarzen Rahmen von 20×25 cm, in Times New Roman 20, auf weißem Hintergrund), den Versand der Entschuldigung per E-Mail an acht Adressen (darunter die NCN-Führung: krzysztof.jozwiak@ncn.gov.pl, biuro@ncn.gov.pl, Marcin.Liana@ncn.gov.pl, Maciej.Wais@ncn.gov.pl, sowie Prof. Drąg: drago2075@gmail.com) und das Anpinnen der Entschuldigung ganz oben in meinem Facebook-Profil für zwei Monate. Das heißt, genau an jene Personen, deren Handlungen ich auf dieser Website beschreibe, soll ich ein schriftliches Bekenntnis schicken, dass meine Behauptungen über sie unwahr gewesen seien.

Das Urteil ordnet etwas faktisch Unmögliches an — Veröffentlichung auf Facebook-Konten, die ich seit Jahren nicht mehr besitze

Die Absurdität dieses Urteils ist zweifach: Das Gericht hat mir aufgegeben, Entschuldigungen auf meinen Facebook-Profilen zu veröffentlichen — u. a. einen Beitrag, der zwei Monate lang oben im Profil angeheftet bleiben soll. Dabei gilt:

  • Mein Haupt-Facebook-Profil wurde vor etwa zwei Jahren übernommen (2024). Das Konto war durch Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) geschützt; trotz mehrtägiger Wiederherstellungsversuche ist dieses Verfahren bei 2FA in der Praxis nicht abzuschließen.
  • Mein zweites Facebook-Profil wurde vor etwa einem Jahr übernommen (2025). Identische Situation — ebenfalls 2FA-geschützt, ebenfalls nicht zugänglich.
  • Ich beabsichtige nicht, eines dieser Konten wiederherzustellen. Ich benötige Facebook nicht — ich habe keine Kontakte mehr im polnischen Wissenschaftsmilieu, die dort als Empfänger meiner Inhalte in Betracht kämen.

Das Regionalgericht Krakau kannte (oder hätte kennen müssen) diese Umstände — sie waren Gegenstand des Verfahrens. Dennoch erließ es eine Anordnung zur Veröffentlichung auf Konten, die ich nicht besitze und die ich — aus technischen Gründen in Zusammenhang mit 2FA — nicht wiederherstellen kann. Dies ist eine faktisch unerfüllbare Anordnung, die gemäß Art. 1050 k.p.c. überhaupt keine Vollstreckungsgrundlage sein dürfte — niemanden kann man zu einer Handlung zwingen, deren Ausführung von einem Dritten abhängt (hier: Meta Platforms). Dennoch betreibt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung, als wäre dieser Urteilspunkt vollstreckbar.

Berufung — eingereicht durch RA Wojciech Marek Zięba (13. Januar 2025) und meine Ergänzung (16. Januar 2025)

Mein bestellter Bevollmächtigter, RA Wojciech Marek Zięba (Kanzlei Lux Legis, Osiedle Kazimierzowskie 35B, Kraków), hat am 13. Januar 2025 Berufung eingelegt (vollständiger Text — PDF, 12 Seiten) und dem Urteil einen Verstoß gegen Art. 24 k.c. (polnisches Zivilgesetzbuch), einen Verstoß gegen Art. 235² i.V.m. Art. 286 k.p.c. (Ablehnung des Beweisantrags auf ergänzendes psychologisches Gutachten), Fehler in den Tatsachenfeststellungen und eine kommerzielle Herangehensweise an Persönlichkeitsrechte vorgeworfen. Die Berufung enthält auch einen ausdrücklichen Antrag nach Art. 374 k.p.c.:

„Nadto, na podstawie przepisu 374 k.p.c. wnoszę o wyznaczenie terminu rozprawy apelacyjnej, celem rozpoznania sprawy."
[Deutsch: „Darüber hinaus beantrage ich auf Grundlage von Art. 374 k.p.c. (Polnische Zivilprozessordnung) die Bestimmung eines Termins für die Berufungsverhandlung zur Behandlung der Sache."]
— Berufung von RA Wojciech Zięba, 13. Januar 2025

Parallel dazu habe ich meine eigene, 13-seitige Berufungsergänzung (16. Januar 2025) eingereicht, in der ich Punkt für Punkt auf die Feststellungen von Richterin Chmielarz eingegangen bin — u. a.:

  • Unbegründete Infragestellung meines guten Willens. Ich habe dem Anwalt 32 000 PLN für die Zusammenstellung der Beweise für die Strafanzeige bezahlt — also fast 2× mehr als die Verurteilung durch das Gericht. Es gibt kaum einen besseren Beweis dafür, dass ich im öffentlichen Interesse gehandelt habe und nicht nachträglich zur Verteidigung.
  • Die Klägerin hat Beweismittel manipuliert. Die Fotos, die sie dem Gericht als ohne ihr Einverständnis veröffentlicht präsentierte, waren auf Facebook mit ihrem Wissen und Einverständnis veröffentlicht worden. Sie hatte ihre eigenen positiven, einschließlich intimer Kommentare herausgeschnitten, die sie zuvor dort hinterlassen hatte. Ich dokumentiere dies durch Anlagen 3.1–3.3.
  • Manipulation meiner E-Mail an Prof. Drąg. Die E-Mail, die sie an Prof. Drąg in meiner Angelegenheit weiterleiten sollte, hat sie verfälscht — sie hat den Großteil meines Textes herausgenommen, den kritischen Anhang (meinen Förderantrag) entfernt und einen eigenen Kommentar eingefügt, der Drąg dazu verleiten sollte, mich zu zerstören. Ich erfuhr davon ein halbes Jahr später, als Prof. Drąg mir selbst einen Screenshot der E-Mail schickte, die er von der Klägerin erhalten hatte.
  • Das psychologische Gutachten war parteiisch. Die Psychologin wusste nicht, warum die Klägerin am 4. Juni 2020 einen Psychiater aufgesucht hatte (d. h. eine Woche nach der Erpressung durch Błocki — ich hatte sie hingebracht, ich hatte bezahlt; die 10-tägige Krankschreibung war durch die Erpressung verursacht, nicht durch mich), aber dieser Arztbesuch wurde meinen, undefinierten Handlungen angerechnet. Das genügte dem Gericht.
  • Präventive Zensur. Das Gericht hat mir verboten, auf Facebook sogar anonymisierte Situationen beim NCN zu beschreiben — mit der Begründung, dass „die Situation selbst" die Klägerin identifiziere. Dabei war die Klägerin eine von mehreren hundert beim NCN beschäftigten Personen. Diese Einschränkung verletzt die Meinungsfreiheit, die durch Art. 54 der Polnischen Verfassung und Art. 10 EMRK garantiert wird.

Beschluss des Berufungsgerichts I ACa 3378/25 — SSA Andrzej Żelazowski, 28. Februar 2026, nichtöffentliche Sitzung

Davon, dass das Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau (Court of Appeal of Cracow)), I. Zivilsenat, in Einzelrichterzusammensetzung — Richter SSA Andrzej Żelazowski — meine Berufung überhaupt behandelte, wurde ich nicht benachrichtigt. Davon, dass er am 28. Februar 2026 in einer nichtöffentlichen Sitzung durch Beschluss die Berufung zurückgewiesen hat (Az. I ACa 3378/25), erfuhr ich erst aus den Schreiben des Gerichtsvollziehers, die mir am 18. Mai 2026 zugestellt wurden — also 80 Tage nach Erlass des Beschlusses. Der Antrag meines Bevollmächtigten auf Bestimmung eines Berufungsverhandlungstermins gemäß Art. 374 k.p.c. wurde schlicht ignoriert.

Der Beschluss vom 28. Februar 2026 wurde mir nie zugestellt. Das Urteil wurde am 17. März 2026 rechtskräftig. Die Vollstreckungsklausel wurde am 28. April 2026 von Rechtspflegerin Milena Kozłowska erteilt. Der vollstreckbare Titel wurde der Bevollmächtigten der Klägerin, RA Aleksandra Bezłada-Drabik (Rechtsanwaltskanzlei, ul. Smolki 8/5, Kraków), übergeben, die die Angelegenheit umgehend an den Gerichtsvollzieher weiterleitete.

Das sind keine demokratischen Standards. Das sind Tscheka-Standards.

Jemanden in zweiter Instanz ohne sein Wissen, in einer nichtöffentlichen Sitzung, ohne Bestimmung einer Verhandlung trotz ausdrücklichem Antrag des Verteidigers nach Art. 374 k.p.c., ohne Zustellung des Beschlusses an die Partei zu verurteilen und anschließend den Gerichtsvollzieher zu schicken — das ist nicht die Praxis eines Gerichts in einem demokratischen Staat. Das ist die Methode von Standgerichten. Tscheka und Geheimgerichte scheinen das Vorbild für das Berufungsgericht Krakau zu sein. Ich glaube, selbst in Russland verurteilt man Menschen nicht so, dass sie es niemals erfahren.

Meine Situation hat den Rahmen von Kafkas Process überschritten. Dort wusste Josef K. zumindest, dass er angeklagt war.

Was ich jetzt tue

Der Gerichtsvollzieher hat mir bei der mBank die letzten Ersparnisse gepfändet — etwa 5 000 Schweizer Franken; er hat mir 1 000 CHF gelassen, also werde ich dem korrupten Staat noch eine Weile trotzen. Da ich kein Geld für einen Anwalt habe, werde ich selbst handeln:

  1. Antrag auf Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 28.02.2026 nebst Begründung (Art. 357 § 2 k.p.c.) — bereits gestellt.
  2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Kassationsbeschwerde (Art. 168 k.p.c.) — die Fristversäumnis erfolgte ohne mein Verschulden, da ich nie benachrichtigt wurde.
  3. Außerordentliche Beschwerde beim Obersten Gericht (Art. 89 des Gesetzes über das Oberste Gericht) — ein Berufungsverfahren, das ohne Zustellung der Entscheidung an die Partei durchgeführt wurde, verletzt Art. 45 der Polnischen Verfassung und Art. 6 EMRK.
  4. Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers (Art. 767 k.p.c.) bezüglich der Pfändung des Kontos des minderjährigen Sohnes — beschrieben im obigen Abschnitt.
  5. Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Art. 35 EMRK) — Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit).

Selbstverständlich werde ich die Aufhebung von allem verlangen.

Vom Gerichtsvollzieher am 18. Mai 2026 zugestellte Dokumente

Gerichtsvollzieher Krzysztof Przybyła (Gerichtsvollzieherkanzlei Nr. XVIII beim Sąd Rejonowy dla Krakowa-Krowodrzy (Amtsgericht Krakau-Krowodrza), ul. Kazimierza Wielkiego 112/8, Kraków) leitete am 15. Mai 2026 unter dem Az. Km 834/26 die Zwangsvollstreckung über einen Gesamtbetrag von 18 187,48 zł + 3,45 zł tägliche Zinsen ein. Die vollständigen Unterlagen erhielt ich am 18. Mai 2026 — und aus ihnen erfuhr ich von der gesamten Berufungssache:

  1. Benachrichtigung über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens Km 834/26 (15.05.2026)
  2. Vollstreckbarer Titel — Urteil I C 1671/22 + Beschluss I ACa 3378/25 (3 Seiten — enthält das Urteil von Richterin Chmielarz und den Beschluss von Richter SSA Żelazowski)
  3. Aufforderung zur Vermögensauskunft (Art. 801 k.p.c.)
  4. Begleitschreiben an die Bank
  5. Pfändung des Kontos bei mBank S.A. — Benachrichtigung Nr. 1 (Privatkonto mit CHF-Ersparnissen)
  6. Pfändung des Kontos bei mBank S.A. — Benachrichtigung Nr. 2
  7. Pfändung von Forderungen beim Finanzamt
  8. Formular

Uns die Existenzmittel zu entziehen während laufender paralleler Verfahren, in denen ich Ankläger oder Angeklagter bin — das ist kein Zufall. Das ist ein wirksames Repressionsinstrument gegen einen Hinweisgeber.

Muster der Angriffe auf die Familie (Dezember 2025 — Mai 2026):
  • 31. Dezember 2025 — Diebstahl von Bitcoin-Mitteln (ca. 45–60 000 EUR), Sache 4136-0.Ko.53.2026 (Staatsanwaltschaft Krakau-Krowodrza), KMP IV MKZKD-40/26.
  • Übernahme zweier Facebook-Konten (meines und das meiner Frau).
  • Angriffe auf die elektronischen Konten meiner Frau und meines minderjährigen Sohnes.
  • 15. Mai 2026 — Einleitung der Vollstreckung Km 834/26 (Pfändung der letzten Ersparnisse bei mBank, ~5 000 CHF).
  • 18. Mai 2026 — Schreiben des Gerichtsvollziehers zugestellt; aus ihnen, nicht vom Gericht, erfuhr ich vom Berufungsbeschluss vom 28. Februar 2026.

Was an Kafkas Process erinnert

Ich werde wegen einer unbekannten Schuld, zugunsten eines unbekannten Gläubigers, auf Grundlage eines unbekannten Titels, durch einen mir bis zum 15. Mai unbekannten Gerichtsvollzieher vollstreckt — und ich soll mich selbst verteidigen, innerhalb der einwöchigen Frist der Beschwerde nach Art. 767 k.p.c., ohne Akteneinsicht, ohne Mittel für einen Anwalt.

Am 15. Mai 2026 eingereichte Schriftsätze — 14 Dokumente

Am selben Tag, an dem die Vollstreckung festgestellt wurde, wurden 12 Schriftsätze per E-Mail und Einschreiben bei polnischen und europäischen Behörden eingereicht:

  1. Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers (Amtsgericht Kraków-Krowodrza, Art. 767 k.p.c.)
  2. Strafanzeige (Staatsanwaltschaft Kraków-Krowodrza, Art. 231 und 286 k.k.)
  3. Reklamation und Aufforderung an mBank S.A.
  4. Disziplinarbeschwerde bei der Krajowa Rada Komornicza (Nationales Gerichtsvollzieherrat) — Antrag auf Berufsausschluss
  5. Antrag auf Intervention des Rzecznik Praw Dziecka (Kinderrechtsbeauftragter — RPD)
  6. Beschwerde bei KNF (Finanzaufsichtsbehörde), Finanzombudsmann und UOKiK (Verbraucherschutzbehörde)
  7. Aufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Amtsgerichts
  8. Antrag auf Bestellung eines Vormunds für den Minderjährigen (Familiengericht, Art. 99 k.r.o. (Polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch))
  9. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Aussetzung der Vollstreckung
  10. Zahlungsklage gegen mBank — 93 402,62 zł
  11. Beschwerde beim Präsidenten des UODO (Datenschutzbehörde — DSGVO, Daten des Minderjährigen)
  12. Beschwerde bei EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), BFG (Polnischer Einlagensicherungsfonds), Bankschiedsrichter und NBP (PL/EN)

Hilfsdateien: Adressliste für den VersandListe der Behörden.

Journalisten, Rechtsanwälte, Nichtregierungsorganisationen und Hinweisgeber werden gebeten, Kontakt aufzunehmen:
witek.kilarski@gmail.com — Tel. +48 782 473 130
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