Ein kafkaeskes Urteil. Verfahren I C 1671/22 — Berufung ohne mein Wissen verworfen, der Gerichtsvollzieher vollstreckt bereits
dr Witold Kilarski · Krakau, 18. Mai 2026
Am 18. Mai 2026 erhielt ich vom Gerichtsvollzieher beim Sąd Rejonowy dla Krakowa‑Krowodrzy (Amtsgericht Kraków-Krowodrza), Krzysztof Przybyła (Gerichtsvollzieherbüro Nr. XVIII in Krakau, Az. Km 834/26), einen vollständigen Satz von Dokumenten betreffend das gegen mich betriebene Vollstreckungsverfahren. Erst aus diesen Unterlagen erfuhr ich, dass der Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) mit Beschluss vom 28. Februar 2026 (Az. I ACa 3378/25) meine Berufung gegen das Urteil des Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau) vom 15. November 2024 (Az. I C 1671/22) verworfen hatte. Der Beschluss sollte am 17. März 2026 rechtskräftig werden; am 29. April 2026 wurde ihm die Vollstreckungsklausel erteilt — all dies ohne jegliche schriftliche Mitteilung des Gerichts an mich.
Was ich wusste und was ich nicht wusste
Klarstellung: Am erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sąd Okręgowy w Krakowie (Richterin Anna Chmielarz) war ich beteiligt und kenne das Urteil vom 15. November 2024. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde von meinem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Wojciech Zięba, eingelegt. Das Drama begann in der zweiten Instanz.
Ich reichte eine eigene Ergänzung der Berufung ein — auf zwei Wegen und fristgerecht. Da ich dem Rechtsanwalt Zięba zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertraute, bereitete ich selbst eine Ergänzung der Berufung vor und versandte sie im Januar 2026: (1) über meinen Bevollmächtigten und gleichzeitig (2) per Einschreiben auf der Post, eine Stunde vor Fristablauf — die Einlieferungsbelege sind in meinem Besitz. Ich war somit eine aktive Partei, die gerade einen umfangreichen Schriftsatz zu den Akten gereicht hatte — und dennoch unterrichtete das Berufungsgericht mich weder über den Verhandlungstermin noch über die Besetzung des Spruchkörpers noch über das Ergebnis.
Ich wartete aktiv auf die Entscheidung über die Berufung. Die Berufung war eingelegt, meine eigene Ergänzung hatte die Akte erreicht, das Verfahren lief, und ich — als Partei — erwartete entweder die Anberaumung eines mündlichen Termins oder zumindest eine Mitteilung über die Art des Verfahrens. Dass der Sąd Apelacyjny w Krakowie die Sache bereits am 28. Februar 2026 entschieden hatte, erfuhr ich — ich wiederhole es — erst am 18. Mai 2026 vom Gerichtsvollzieher.
Ich habe — weder persönlich noch über meinen Bevollmächtigten — keinerlei Schriftstück des Berufungsgerichts erhalten, insbesondere keine:
- Mitteilung über die Anhängigkeit des Verfahrens in der zweiten Instanz;
- Ladung oder sonstige Benachrichtigung über den Termin am 28. Februar 2026;
- Ausfertigung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 28. Februar 2026 über die Verwerfung der Berufung — mit Begründung;
- Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft (17. März 2026) oder über die Erteilung der Vollstreckungsklausel (29. April 2026).
Der Sąd Apelacyjny w Krakowie entschied in einer nichtöffentlichen Sitzung, in einer Besetzung und nach einem Verfahren, über das ich in keiner Weise unterrichtet wurde — obwohl ich als Partei eine Entscheidung erwartete. Fast drei Monate nach Erlass des Beschlusses und fast zwei Monate nach Erteilung der Vollstreckungsklausel wusste ich, die Prozesspartei, noch immer nicht, dass die zweite Instanz überhaupt abgeschlossen worden war. Das erste Anzeichen für das Bestehen dieser Entscheidung war die Pfändung meiner Konten durch den Gerichtsvollzieher.
Was der Gerichtsvollzieher bereits unternommen hat
Der Gerichtsvollzieher leitete gegen mich ein Vollstreckungsverfahren über einen Betrag von 18 187,48 zł ein (Hauptforderung 11 077,49 zł + Zinsen 2 037,56 zł + Gerichtskosten 2 594,51 zł + Vollstreckungsgebühr 1 571,00 zł + Anwaltshonorare 900,00 zł + Auslagen 6,92 zł), zuzüglich laufender Zinsen von 3,45 zł täglich. Er pfändete:
- Bankkonten (darunter bei mBank S.A.);
- Forderungen gegenüber dem Urząd Skarbowy (Finanzamt) (Umsatzsteuererstattungen und Überzahlungen);
- er forderte mich außerdem auf, gemäß Art. 801 k.p.c. (polnische Zivilprozessordnung) ein Vermögensverzeichnis einzureichen.
Geld wird von meinen Konten eingezogen, ohne dass ich das zugrundeliegende Urteil, das den Vollstreckungstitel bildet, zuvor kannte.
Was das Regionalgericht angeordnet hat (in einem Verfahren, von dem ich keine Kenntnis hatte)
Das Urteil des Sąd Okręgowy w Krakowie vom 15. November 2024 (Richterin Anna Chmielarz) — in nichtöffentlicher Sitzung erlassen — verpflichtet mich unter anderem:
- Entschuldigungserklärungen gegenüber der Klägerin in der Zeitschrift „Forum Akademickie" zu veröffentlichen (Seiten 1–10, Mindestgröße 1/4 Seite, in einem schwarzen Rahmen 20×25 cm, Schriftart Times New Roman Größe 20);
- Entschuldigungs-E‑Mails an acht bezeichnete Adressen zu senden (u. a. Narodowe Centrum Nauki (Nationales Wissenschaftszentrum), Staatsanwaltschaft Krakau, Redaktionen);
- Erklärungen auf meinen Facebook-Profilen zu veröffentlichen;
- 10 000 zł Schmerzensgeld, 5 000 zł für einen gemeinnützigen Zweck (Fundacja na rzecz Nauki Polskiej (Stiftung für die polnische Wissenschaft)), 1 077,49 zł Schadensersatz, 2 594,51 zł Prozesskosten sowie 471,70 zł an den Staatshaushalt zu zahlen.
Das Urteil verhängt damit empfindliche finanzielle Sanktionen und greift tief in meine Meinungsfreiheit ein — während es mich gleichzeitig jeglicher elementarer Möglichkeit zur Verteidigung beraubt.
Rechtliche Reaktion
Am 18. Mai 2026 reichte ich unmittelbar nach Erhalt der Unterlagen des Gerichtsvollziehers einen vollständigen Satz von Verfahrensschriftsätzen ein:
- Antrag auf Zustellung des Urteils des Regionalgerichts vom 15.11.2024 und des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 28.02.2026 nebst Begründungen.
- Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beschwerdefrist (Art. 168 k.p.c.), verbunden mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung — mit dem Vorwurf der Nichtigkeit des Verfahrens in beiden Instanzen (Art. 379 Nr. 5 k.p.c. — Entzug der Möglichkeit einer Partei, ihre Rechte zu verteidigen).
- Antrag auf Beiordnung eines Pflichtanwalts (Art. 117 k.p.c.) — wegen des Anwaltszwangs im Revisionsverfahren (Art. 87¹ k.p.c.) und der fehlenden Möglichkeit, einen frei gewählten Anwalt selbst zu finanzieren — verbunden mit einem Antrag auf Befreiung von Gerichtskosten (Art. 102 u.k.s.c. — Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen).
- Antrag auf Vollstreckungsaufschub (Art. 396 k.p.c.) — um die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
- Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers (Art. 767 k.p.c.) — mit dem Begehren auf Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens, Rückerstattung der bereits beigetriebenen Beträge und Herabsetzung der Vollstreckungsgebühren.
Warum ich darüber berichte
Dieser Fall ist kein Einzelfall. Die Praxis, Zivilurteile in nichtöffentlichen Sitzungen zu erlassen, kombiniert mit einem unzuverlässigen Postzustellungssystem und der Zustellungsfiktion (Art. 139 k.p.c.), führt dazu, dass ein Bürger von einem verlorenen Prozess erst vom Gerichtsvollzieher erfährt — zu einem Zeitpunkt, an dem es keine einfachen Rechtsmittel mehr gibt. Mein Fall ist ein Lehrbuchbeispiel für einen kafkaesken Prozess: K. wurde niemals geladen, niemals angehört, und das Urteil erging und vollstreckt sich von selbst.
Ich dokumentiere diesen Fall öffentlich, weil ich der Überzeugung bin, dass ein Bürger das Recht hat zu wissen, dass sein Fall verhandelt wird, bevor der Staat damit beginnt, Geld von seinem Konto einzuziehen. Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen, Art. 6 EMRK) ist vor allem das Recht zu wissen, dass man Partei eines Verfahrens ist.
Nächste Schritte
- Ich erwarte die Zustellung der Begründungen beider Entscheidungen.
- Nach Beiordnung eines Pflichtanwalts — Vorbereitung einer Revisionsbeschwerde (Art. 398¹ k.p.c.) und/oder eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 401 Nr. 2 k.p.c.).
- Ich werde jeden weiteren Schritt dokumentieren.
Alle Gerichtsvollzieherunterlagen, auf denen dieser Bericht beruht, befinden sich in der Akte des Verfahrens Km 834/26 sowie in meinem Privatarchiv.